Ferienjobs: Steuern zurückholen

 

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Schüler und Studenten, die in den Ferien gearbeitet haben, können sich in der Regel die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vollständig zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler NRW hin. Die Ferienjobber dürfen allerdings nur eine bestimmte Summe verdienen, sonst gibt es keine Rückzahlung und ihre Eltern könnten ihre Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibetrag und Co. verlieren.

 

 

Sommerzeit, Ferienzeit und für viele Schüler und Studenten damit auch Ferienjob-Zeit. Für sie gilt: Sofern sie während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünf te haben, können sie am Ende des Jahres die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vom Finanzamt zurückfordern.

Dazu müssen sich die Ferienjobber am Ende ihrer Tätigkeit ihre Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise ihre Lohnsteuerkarte des Jahres 2008 vom Arbeitgeber aushändigen lassen und beim Finanzamt einreichen. Zusätzlich muss das Formular „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ ausgefüllt werden. Vordrucke sind bei allen Finanzämtern sowie den Gemeinde- und Stadtverwaltungen erhältlich. Das Formular gibt es außerdem auf den Internetseiten der Finanzämter und kann elektronisch übermittelt werden (sogenanntes Elster-Verfahren).

Abgeführt werden die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag, weil bei der Lohnsteuerabrechnung davon ausgegangen wird, dass der verdiente Lohn nun jeden Monat eingenommen wird. In diesem Fall wäre der Schüler oder Student lohnsteuerpflichtig. Da die Ferienarbeit aber nur einige Wochen lang ausgeübt wird, liegt der Lohn meist unter der Lohnsteuerpflicht, die ab einem Jahreseinkommen von 10.782 Euro beginnt.

Auf die Steuern der Eltern hat der Verdienst des Kindes allerdings schon ab 7.680 Euro Einfluss. Überschreiten die Einkünfte des Kindes diese Summe, können die Eltern ihre Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibetrag oder andere Vergünstigungen verlieren, warnt der Bund der Steuerzahler NRW.

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