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Davor sind weder Tastatur noch Maus sicher:
Verklicken im Internet
Fotos: Q1stein-Magazin

Verflixt noch mal …
Verklickt ... und was jetzt?


„Doofe Kiste, was soll das jetzt? Hab mich doch nur mal über meine Berufsmöglichkeiten informieren wollen. Ja, ok, ich sollte meine persönlichen Daten eingeben, damit das Programm mir helfen kann. Logisch, braucht es ja auch. Name, Anschrift und so … Geburtsdatum, klar, wie soll es denn auch sonst wissen, wann ich mit dem Arbeiten loslegen kann …
Ja klar, ich hab die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mal überflogen, weiß man doch, dass da im Kleingedruckten immer die krummen Dinger drin stehen. War ellenlang, das Teil, hab ich dann weggeklickt. So'n Mist, hätte ich besser komplett durchgelesen …
Und jetzt liegt die Rechnung über knapp 60 Ocken vor mir, die ich sowieso nicht bezahlen kann, weil ich noch keinen Job habe. Und weitergeholfen haben mir die Infos auch nicht wirklich.“

Wir sitzen bei einem Latte Macchiato und schauen die Rechnung prüfend an. „Das hätte ich mir nicht träumen lassen, dass ich mal in eine solche Situation gerate“, mosert Pascal und wartet auf eine Idee.

Es gibt manch zweifelhafte Firmen, die neugierigen Nutzern, in erster Linie Jugendlichen, das Geld aus der Tasche locken. Mit vielerlei Tricks, oft auch mit unlauteren Mitteln. Hausaufgabendiensten, Softwareprogrammen, Intelligenztests, Horoskope, Berufshilfen, Berechnung der Lebenserwartung - viele Möglichkeiten bieten sich an. IQ-Berechnung, Klingeltöne, was auch immer das Internet bietet - nicht alles ist kostenlos.

Am Laptop rufen wir die Seite auf, auf deren Abzocke Pascal rein gefallen ist. Nirgendwo ist von möglichen Kosten die Rede. Man stellt nützliche, teils wissenschaftlich fundierte Infos in Aussicht, entlockt dem Nutzer allerlei persönliche Daten und verschweigt immer noch den Tatbestand der anfallenden Kosten. Und obendrein steht noch dazu die Teilnahme an einem lukrativen Gewinnspiel für die Neuregistrierung in Aussicht. Nichts deutet auf Kosten hin … Schließlich stoßen wir bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter „Allgemeine Vertragsregeln und Verbraucherinformationen“, Punkt 6, auf den Hinweis, dass der Nutzer zur Zahlung eines Entgelten von 59 Euro verpflichtet ist.

Den Vertrag widerrufen. Das ist die eine Möglichkeit. Ein zweiwöchiges Widerrufsrecht steht jedem zu. Doch leider ist die Widerrufsfrist abgelaufen. Logisch, das Inkassoschreiben wurde drei Tage nach Ablauf der Widerrufsfrist auf den Weg gebracht.

Aber: „Die Rechnung zahlst du erstmal nicht“, rate ich ihm. „Reagieren musst du erst, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird. Dann heißt es, innerhalb von 14 Tagen der Geldforderung auf dem beigefügten Widerspruchsformular offiziell zu widersprechen.“

Jetzt hat Pascal aber noch viel vor, denn er will schließlich weder die Rechnung bezahlen noch irgendwann einen Mahnbescheid erhalten.
8 Beweise sichern! Die Gestaltung der Internetseiten zum Zeitpunkt der Eingabe der Daten festhalten mittels eines Screenshots.
8 Wäre Pascal minderjährig, würden jetzt seine Erziehungsberechtigten dem Anbieter mitteilen, dass der Vertrag nicht genehmigt wird. (Bei Minderjährigen ist ein abgeschlossener Vertrag ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten nämlich unwirksam.)
8 Gleichzeitig wird Pascal gegenüber dem Rechnungsersteller vorsorglich den Widerruf und die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklären.
8 Er wird sich von Mahnungen und Inkassoschreiben des Anbieters nicht unter Druck setzen lassen. Handlungsbedarf besteht für ihn erst, wenn er einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält.
8 Und er wird rechtlichen Rat und Unterstützung bei der Verbraucherzentrale in Bergisch Gladbach, Paffrather Straße 29, Tel. 02202-41415, bergisch-gladbach@vz-nrw.de suchen. Die helfen. Dafür sind die VZ-Mitarbeiterinnen da.
8 Zudem wird er unter www.klicksafe.de oder unter www.vz-nrw.de einen Musterbrief ausdrucken, den er schleunigst an den Rechnungsersteller schickt. Er setz nur noch das Datum, die richtige Summe, seine Adresse und die des Anbieters ein und sendet den unterschriebenen Brief per Einschreiben an den Betreiber der Website. Danach müsste Pascal eigentlich Ruhe haben.

Bisher ist nur ein Beispiel bekannt, bei dem ein Anbieter den Kunden verklagt hat. In diesem Fall hat jedoch das Amtsgericht München (Az.: 161 C 23695/06, Urteil vom 16.01.2007) zugunsten der Kundin entschieden und die Klage abgewiesen.

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