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Davor sind weder Tastatur noch Maus sicher:
Verklicken im Internet
Fotos: Q1stein-Magazin

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Verflixt noch mal …
Verklickt ... und was jetzt?
„Doofe Kiste, was soll das jetzt? Hab mich doch nur mal über meine
Berufsmöglichkeiten informieren wollen. Ja, ok, ich sollte meine
persönlichen Daten eingeben, damit das Programm mir helfen kann. Logisch,
braucht es ja auch. Name, Anschrift und so … Geburtsdatum, klar, wie soll es
denn auch sonst wissen, wann ich mit dem Arbeiten loslegen kann …
Ja klar, ich hab die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mal überflogen, weiß
man doch, dass da im Kleingedruckten immer die krummen Dinger drin stehen.
War ellenlang, das Teil, hab ich dann weggeklickt. So'n Mist, hätte ich
besser komplett durchgelesen …
Und jetzt liegt die Rechnung über knapp 60 Ocken vor mir, die ich sowieso
nicht bezahlen kann, weil ich noch keinen Job habe. Und weitergeholfen haben
mir die Infos auch nicht wirklich.“
Wir sitzen bei einem Latte Macchiato und schauen die Rechnung prüfend an.
„Das hätte ich mir nicht träumen lassen, dass ich mal in eine solche
Situation gerate“, mosert Pascal und wartet auf eine Idee.
Es gibt manch zweifelhafte Firmen, die neugierigen Nutzern, in erster Linie
Jugendlichen, das Geld aus der Tasche locken. Mit vielerlei Tricks, oft auch
mit unlauteren Mitteln. Hausaufgabendiensten, Softwareprogrammen,
Intelligenztests, Horoskope, Berufshilfen, Berechnung der Lebenserwartung -
viele Möglichkeiten bieten sich an. IQ-Berechnung, Klingeltöne, was auch
immer das Internet bietet - nicht alles ist kostenlos.
Am Laptop rufen wir die Seite auf, auf deren Abzocke Pascal rein gefallen
ist. Nirgendwo ist von möglichen Kosten die Rede. Man stellt nützliche,
teils wissenschaftlich fundierte Infos in Aussicht, entlockt dem Nutzer
allerlei persönliche Daten und verschweigt immer noch den Tatbestand der
anfallenden Kosten. Und obendrein steht noch dazu die Teilnahme an einem
lukrativen Gewinnspiel für die Neuregistrierung in Aussicht. Nichts deutet
auf Kosten hin … Schließlich stoßen wir bei den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unter „Allgemeine Vertragsregeln und
Verbraucherinformationen“, Punkt 6, auf den Hinweis, dass der Nutzer zur
Zahlung eines Entgelten von 59 Euro verpflichtet ist.
Den Vertrag widerrufen. Das ist die eine Möglichkeit. Ein zweiwöchiges
Widerrufsrecht steht jedem zu. Doch leider ist die Widerrufsfrist
abgelaufen. Logisch, das Inkassoschreiben wurde drei Tage nach Ablauf der
Widerrufsfrist auf den Weg gebracht.
Aber: „Die Rechnung zahlst du erstmal nicht“, rate ich ihm. „Reagieren musst
du erst, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird. Dann heißt es,
innerhalb von 14 Tagen der Geldforderung auf dem beigefügten
Widerspruchsformular offiziell zu widersprechen.“
Jetzt hat Pascal aber noch viel vor, denn er will schließlich weder die
Rechnung bezahlen noch irgendwann einen Mahnbescheid erhalten.
8 Beweise sichern! Die Gestaltung der Internetseiten zum Zeitpunkt der
Eingabe der Daten festhalten mittels eines Screenshots.
8 Wäre Pascal minderjährig, würden jetzt seine Erziehungsberechtigten dem
Anbieter mitteilen, dass der Vertrag nicht genehmigt wird. (Bei
Minderjährigen ist ein abgeschlossener Vertrag ohne Einverständnis der
Erziehungsberechtigten nämlich unwirksam.)
8 Gleichzeitig wird Pascal gegenüber dem Rechnungsersteller vorsorglich den
Widerruf und die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung
erklären.
8 Er wird sich von Mahnungen und Inkassoschreiben des Anbieters nicht unter
Druck setzen lassen. Handlungsbedarf besteht für ihn erst, wenn er einen
gerichtlichen Mahnbescheid erhält.
8 Und er wird rechtlichen Rat und Unterstützung bei der Verbraucherzentrale
in Bergisch Gladbach, Paffrather Straße 29, Tel. 02202-41415,
bergisch-gladbach@vz-nrw.de suchen. Die helfen. Dafür sind die
VZ-Mitarbeiterinnen da.
8 Zudem wird er unter www.klicksafe.de oder unter www.vz-nrw.de einen
Musterbrief ausdrucken, den er schleunigst an den Rechnungsersteller
schickt. Er setz nur noch das Datum, die richtige Summe, seine Adresse und
die des Anbieters ein und sendet den unterschriebenen Brief per Einschreiben
an den Betreiber der Website. Danach müsste Pascal eigentlich Ruhe haben.
Bisher ist nur ein Beispiel
bekannt, bei dem ein Anbieter den Kunden verklagt hat. In diesem Fall hat
jedoch das Amtsgericht München (Az.: 161 C 23695/06, Urteil vom 16.01.2007)
zugunsten der Kundin entschieden und die Klage abgewiesen.
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